| 1.Geltung Geschäfts- und Lieferbedingungen Diese Allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen (in Folge Verkaufsbedingungen genannt) gelten für alle Lieferungen von der Firma IEM-Ing. Edgar F. Mirnig (in weiterem als Firma IEM bezeichnet) an den Auftraggeber. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und auch dann wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der Ware werden unsere Geschäftsbedingungen akzeptiert. Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesonders allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit diese von der Firma IEM schriftlich bestätigt worden sind. 2.Angebote Die Angebote, einschließlich der Produktbeschreibungen und -abbildungen, sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 3.Zustandekommen des Auftrages Die erteilten Aufträge -mündlich, schriftlich, per Telefax, e-Mail oder Brief, sind verbindlich und können, in der Regel, nicht storniert werden. Insbesondere bei mündlicher bzw. telefonischer Bestellung geht das Risiko der Richtigkeit der Bestellung zu Lasten des Bestellers. Bei Auftragsklarheit werden die erteilten Aufträge nicht weiter bestätigt. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers. 4.Stornierung eines Vertrages Die Stornierung eines erteilten Vertrages kann nur im Sonderfall, unter Einverständnis der Firma IEM durchgeführt werden und muss von der Firma IEM schriftlich bestätigt werden. Bei der Stornierung eines Vertrages ist die Firma IEM berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes, mindestens jedoch die Summe der bis zur Stornierung angefallenen Kosten, zu berechnen. 5.Preise Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. des aktuellen Angebotes. Preisänderungen sind vorbehalten. Bei Erhöhung der Material- bzw. Rohstoffkosten vor Auslieferung ist die Firma IEM berechtigt, den zum Zeitpunkt der Leistungseinbringung geltenden Material- bzw. Rohstoffpreis zu berücksichtigen. Die Firma IEM behält sich die Berechnung der Frachtkosten einschließlich der dadurch zusätzlich notwendigen Verpackung vor. Bei Bestellung von Mindermengen wird ein Zuschlag entsprechend der aktuellen Preisliste erhoben. Für notwendige Sonderverpackungen berechnet die Firma IEM den Selbstkostenpreis. Alle Preise verstehen sich freibleibend und soweit nicht anders vereinbart, netto, ab Werk Weyregg, exklusive Mehrwertsteuer. 6.Lieferzeit Angaben über Lieferzeiten sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Die von uns genannte Lieferzeit wird unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Materialeinganges genannt. Die Lieferfristen sind ab Eingang bzw. Klärung sämtlicher zur Erledigung des Auftrages erforderlichen kaufmännischen und technischen Unterlagen sowie eindeutiger technischer Klarheit gültig. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht von uns verschuldeten Ereignissen, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Verzug von Vorlieferanten usw. und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Firma IEM liegen. Teillieferungen sind zulässig. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Firma IEM nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Geschehnisse wird in wichtigen Fällen die Firma IEM dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Die Firma IEM haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden. Pönalen werden grundsätzlich nicht anerkannt. 7.Zahlung Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. In Ausnahmefällen, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird, ist ein Skontobetrag, bis maximal 2% des Auftragswertes, innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum zum Abzug berechtigt. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Firma IEM berechtigt, den gesetzlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Firma IEM ist es vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen. Die Firma IEM ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf rückständige Zinsen und Kosten, sodann auf rückständige Forderungen zu verrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen seine Verpflichtung aufzurechnen oder deshalb seine Leistung zurückzuhalten. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Auftraggeber gegenüber der Firma IEM hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag, vom Auftraggeber nicht erfüllt werden, ist die Firma IEM berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden geleistete Zahlungen immer auf die älteste fällige Rechnung angerechnet. 8.Gefahrübergang Der Gefahrenübergang, an den Auftraggeber, erfolgt spätestens mit Versendung der Ware, ansonsten mit der Versand- oder Abholbereitschaft der Ware. Der Gefahrenübergang erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch dann wenn die Frachtkosten ganz oder teilweise von der Firma IEM getragen werden und auch bei direkter Zustellung der Ware durch Firma IEM. Dies gilt auch dann, wenn darüber hinaus die Montage des Liefergegenstandes von der Firma IEM übernommen wird. | | 9.Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma IEM. Sollte die Pfändung des IEM gehörenden Liefergegenstandes durch Dritte versucht werden, hat der Auftraggeber auf das Eigentum bzw. Miteigentum der Firma IEM aufmerksam zu machen und die Firma IEM unverzüglich schriftlich zu verständigen, unter genauer Anführung der Daten, wie Gerichtszahl, Pfändungstag, betreibender Gläubiger, dessen Anwalt, betriebene Forderung. Alle mit der Wahrung des Eigentums der Firma IEM verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zur Gänze zu erstatten. Der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer der gelieferten Ware. Im Falle von Zahlungsverzug (Ausgleich und Konkurs) ist die Firma IEM berechtigt Preisvereinbarungen fristlos zu kündigen. 10.Gewährleistung Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt vom Auftraggeber, hinsichtlich Verarbeitung, Ausstattung, technischer Ausführung, Farbe und Design sowie etwaigen Mängeln zu prüfen. Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 3 Tagen bei offenen Mängeln oder 7 Tagen bei versteckten Mängeln, nach Übernahme, durch den Auftraggeber oder eine von diesem bestimmtem Dritten schriftlich gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von Waren an die Firma IEM bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses der Firma IEM. Für Teile der gelieferten Ware, die nicht aus der Produktion der Firma IEM stammen, übernimmt die Firma IEM nur Gewähr nach Maßgabe der Ihr von seinem Zulieferanten gebilligten Gewährleistung. Wenn seitens des Auftraggebers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat die Firma IEM nicht mehr Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungspflicht der Firma IEM beschränkt sich auf den Einsatz der mangelhaft gelieferten Waren. Die Firma IEM hat daher weder die auf die Ware verwendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen noch sonstige Nachteile, die auf den Mangel der gelieferten Ware zurückgehen. Die Firma IEM ist verpflichtet, jene Teile ihrer Lieferung, die nachweislich infolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung, welche die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigen, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Die Aufforderung hierzu hat in jedem Fall schriftlich, unter Einhaltung der oben genannten Fristen, zu erfolgen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung sowie unsachgemässer Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter. Zahlungsaufforderungen, für zusätzlich erbrachte Arbeiten, an von der Firma IEM gelieferten Waren, oder die Beseitigung von Mängeln durch den Auftraggeber oder Dritte, werden nur dann anerkannt, sofern diese zuvor schriftlich von der Firma IEM vereinbart und in Auftrag gegeben worden sind und über die erbrachte Leistung Lieferscheine von firmenrechtlichen Vertretern der Firma IEM unterzeichnet worden sind. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 2 Jahren ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Firma IEM haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesonders auch nicht gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, vom Schadenersatz ausgeschlossen. 11.Rücknahme Auftragsbezogene Fertigungen sowie Maßfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Die Firma IEM entscheidet im Einzelfall, ob sie Retouren zurücknimmt. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Voraussetzung für eine Rücknahme ist, dass die Rücksendung der Ware zuvor mit der Firma IEM abgestimmt wurde, die Ware keine Beschädigungen aufweist und sich in der originalen Verpackung befindet. Wird die Ware durch die Firma IEM zurückgenommen, berechnet diese in jedem Einzelfall eine Handling-Pauschale. Diese wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen. Artikel, deren Auslieferung mehr als 4 Wochen zurückliegt, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen. 12.Nebenabreden Mündliche Nebenabreden bzw. Sonderabmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. 13.Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Firma IEM Ing. Edgar F. Mirnig in 4852 Weyregg, Ambossstrasse 6. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen und ergeben sich aus diesem Vertragsverhältnis Streitigkeiten, so ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma IEM zuständig ist. Die Firma IEM ist auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Anzuwenden ist immer österreichisches Recht. 14.Salvatorische Klausel Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Verkaufsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine Vertragsbestimmung zu ersetzen, die dem beiderseitigen Vertragswillen entspricht. |